ThemaGrundlageWie oftWie
Allgemeine Unterweisung zu den Gefährdungen am Arbeitsplatz§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlichOnline möglich, wenn arbeitsplatzbezogen, mit Verständnisprüfung und Gespräch auf Nachfrage
Belehrung über Tätigkeitsverbote und Mitteilungspflichten§ 35 IfSG in Verbindung mit § 34 IfSGVor der ersten Tätigkeit, danach mindestens alle zwei JahreForm nicht vorgeschrieben; Protokoll, das der Arbeitgeber drei Jahre aufbewahrt
Nachweis über Masernschutz§ 20 Abs. 9 IfSGVor Beginn der Tätigkeit, für alle nach 1970 GeborenenImpfausweis oder ärztliches Zeugnis bei der Leitung vorlegen
Information zum Mutterschutz§ 14 Abs. 2 MuSchGFür alle Beschäftigten, sobald die Gefährdungsbeurteilung vorliegtErgebnis der Gefährdungsbeurteilung und nötige Schutzmaßnahmen
Fluchtwege, Brandschutz, Erste Hilfe§ 6 ArbStättVVor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlichOnline plus Begehung der Fluchtwege vor Ort; wer löschen soll, übt am Feuerlöscher
Jugendliche unter 18§ 29 JArbSchGVor Beginn der Beschäftigung, danach mindestens halbjährlichVor der ersten Arbeit an Maschinen oder mit Gefahrstoffen zusätzlich persönlich