ThemaGrundlageWie oftWie
Allgemeine Unterweisung zu den Gefährdungen am Arbeitsplatz§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlichOnline möglich, wenn arbeitsplatzbezogen, mit Verständnisprüfung und Gespräch auf Nachfrage
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen§ 14 BioStoffV, TRBA 250Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlichMündlich und arbeitsplatzbezogen anhand der Betriebsanweisung, mit arbeitsmedizinischer Beratung; schriftlich, mit Unterschrift
Desinfektions- und Reinigungsmittel (Gefahrstoffe)§ 14 GefStoffVVor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlichMündlich anhand der Betriebsanweisung, Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, mit Unterschrift
Mutterschutz§ 14 Abs. 2 MuSchGAlle Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung informierenKeine Form vorgeschrieben; zusammen mit der jährlichen Unterweisung bewährt
Röntgen (nur Praxen mit Röntgeneinrichtung)§ 63 StrlSchVVor Beginn der Tätigkeit, danach mindestens jährlichMündlich; elektronisch nur, wenn die Behörde zustimmt. Inhalt und Datum mit Unterschrift, fünf Jahre aufbewahren
Fluchtwege, Brandschutz, Erste Hilfe§ 6 ArbStättVVor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlichOnline plus Begehung der Fluchtwege vor Ort; wer löschen soll, übt am Feuerlöscher
Jugendliche unter 18§ 29 JArbSchGVor Beginn der Beschäftigung, danach mindestens halbjährlichVor der ersten Arbeit an Maschinen oder mit Gefahrstoffen zusätzlich persönlich