Unterweisungsfristen im Überblick

Die Grundregel lautet: vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal im Jahr. Einige Vorschriften verlangen kürzere oder eigene Abstände. Die Tabelle zeigt die wichtigsten.

Fristen nach Vorschrift

Wer oder wasWie oftGrundlage
Alle Beschäftigten, allgemeine UnterweisungVor Aufnahme der Tätigkeit, dann mindestens jährlich§ 12 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1
Fluchtwege, Brandschutz, Erste HilfeVor Aufnahme der Tätigkeit, dann mindestens jährlich§ 6 ArbStättV
Maschinen und andere ArbeitsmittelVor der ersten Verwendung, dann mindestens jährlich§ 12 Abs. 1 BetrSichV
GefahrstoffeVor Aufnahme der Tätigkeit, dann mindestens jährlich§ 14 Abs. 2 GefStoffV
Biologische ArbeitsstoffeVor Aufnahme der Beschäftigung, dann mindestens jährlich§ 14 BioStoffV
Jugendliche unter 18Vor Beginn der Beschäftigung, dann mindestens halbjährlich§ 29 JArbSchG
Kassen mit Bargeld und andere überfallgefährdete BereicheVor Aufnahme der Tätigkeit, dann mindestens halbjährlich§ 9 DGUV Vorschrift 25
Lärm ab dem unteren Auslösewert (80 dB(A))Vor Aufnahme der Beschäftigung, dann in regelmäßigen Abständen§ 11 LärmVibrationsArbSchV
Belehrung beim Umgang mit LebensmittelnNach Aufnahme der Tätigkeit, dann alle zwei Jahre§ 43 Abs. 4 IfSG

Zusätzlich bei Anlässen

Unabhängig vom Turnus wird neu unterwiesen, wenn sich etwas Wesentliches ändert: neue Tätigkeit, neue Arbeitsmittel oder Stoffe, geänderte Abläufe, nach Unfällen und Beinaheunfällen oder nach einer Betriebsbesichtigung (DGUV Regel 100-001). § 6 ArbStättV verlangt die Wiederholung unverzüglich, wenn wesentliche Änderungen zusätzliche Gefährdungen mit sich bringen.

Heißt jährlich genau zwölf Monate?

Die Vorschriften sagen „mindestens einmal jährlich“ und legen keinen Stichtag fest. Wer mit festen zwölf Monaten ab der letzten Unterweisung plant, ist auf der sicheren Seite und vermeidet Lücken, wenn Termine sich verschieben.

Häufige Fragen

Quellen

Gesetze, DGUV-Regelwerk und Seiten der Berufsgenossenschaften, geprüft am 23. Oktober 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keine Gefährdungsbeurteilung.

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