Fristen nach Vorschrift
| Wer oder was | Wie oft | Grundlage |
|---|---|---|
| Alle Beschäftigten, allgemeine Unterweisung | Vor Aufnahme der Tätigkeit, dann mindestens jährlich | § 12 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 |
| Fluchtwege, Brandschutz, Erste Hilfe | Vor Aufnahme der Tätigkeit, dann mindestens jährlich | § 6 ArbStättV |
| Maschinen und andere Arbeitsmittel | Vor der ersten Verwendung, dann mindestens jährlich | § 12 Abs. 1 BetrSichV |
| Gefahrstoffe | Vor Aufnahme der Tätigkeit, dann mindestens jährlich | § 14 Abs. 2 GefStoffV |
| Biologische Arbeitsstoffe | Vor Aufnahme der Beschäftigung, dann mindestens jährlich | § 14 BioStoffV |
| Jugendliche unter 18 | Vor Beginn der Beschäftigung, dann mindestens halbjährlich | § 29 JArbSchG |
| Kassen mit Bargeld und andere überfallgefährdete Bereiche | Vor Aufnahme der Tätigkeit, dann mindestens halbjährlich | § 9 DGUV Vorschrift 25 |
| Lärm ab dem unteren Auslösewert (80 dB(A)) | Vor Aufnahme der Beschäftigung, dann in regelmäßigen Abständen | § 11 LärmVibrationsArbSchV |
| Belehrung beim Umgang mit Lebensmitteln | Nach Aufnahme der Tätigkeit, dann alle zwei Jahre | § 43 Abs. 4 IfSG |
Zusätzlich bei Anlässen
Unabhängig vom Turnus wird neu unterwiesen, wenn sich etwas Wesentliches ändert: neue Tätigkeit, neue Arbeitsmittel oder Stoffe, geänderte Abläufe, nach Unfällen und Beinaheunfällen oder nach einer Betriebsbesichtigung (DGUV Regel 100-001). § 6 ArbStättV verlangt die Wiederholung unverzüglich, wenn wesentliche Änderungen zusätzliche Gefährdungen mit sich bringen.
Heißt jährlich genau zwölf Monate?
Die Vorschriften sagen „mindestens einmal jährlich“ und legen keinen Stichtag fest. Wer mit festen zwölf Monaten ab der letzten Unterweisung plant, ist auf der sicheren Seite und vermeidet Lücken, wenn Termine sich verschieben.