Sicherheitsunterweisung: Wer, wann, wie oft und wie

Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen. Diese Seite fasst zusammen, was Gesetz und Unfallverhütungsvorschrift dazu verlangen, mit Verweis auf den Wortlaut.

Die Rechtsgrundlage

Die Pflicht steht an zwei Stellen. § 12 Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweist, zugeschnitten auf ihren Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich. § 4 DGUV Vorschrift 1, die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften, verlangt dasselbe für alle Versicherten und legt fest: mindestens einmal jährlich, und die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Was die Unterweisung im Einzelnen umfasst, konkretisiert die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“, zuletzt neu herausgegeben im Juni 2025. Für bestimmte Tätigkeiten kommen eigene Verordnungen hinzu, etwa für Maschinen, Gefahrstoffe oder Biostoffe (siehe Fristen).

Die DGUV überarbeitet derzeit die DGUV Vorschrift 1 und die Regel 100-001, auch zum Thema Unterweisung. Die neuen Fassungen sind laut DGUV für 2027 geplant. Bis dahin gilt der hier beschriebene Stand.

Wer unterweisen muss

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Neben ihm sind auch Personen verantwortlich, die mit der Leitung des Unternehmens oder eines Betriebs betraut sind, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse (§ 13 Abs. 1 ArbSchG).

Der Arbeitgeber darf die Aufgabe übertragen, zum Beispiel an Teamleitungen oder Meister. Das geht schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1). Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät dabei, die Pflicht selbst bleibt beim Betrieb.

Wer unterwiesen werden muss

  • Alle Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Teilzeit, Minijob oder Aushilfe ändern daran nichts.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer: Die Pflicht liegt beim Entleiher, also bei dem Betrieb, in dem sie arbeiten (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).
  • Jugendliche unter 18: mit kürzerer Frist, mindestens halbjährlich (§ 29 JArbSchG).
  • Beschäftigte von Fremdfirmen unterweist ihr eigener Arbeitgeber. Der Auftraggeber unterstützt bei den Gefahren seines Betriebs und klärt die Aufsicht bei gefährlichen Arbeiten (§ 5 DGUV Vorschrift 1).

Wann unterwiesen wird

Die erste Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit fällig, also vor dem ersten Arbeitstag am neuen Arbeitsplatz. Die DGUV Regel 100-001 sagt dazu: „Eine erste Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.“ Danach wird mindestens jährlich wiederholt, und zusätzlich bei bestimmten Anlässen:

  • Aufnahme einer neuen oder Zuweisung einer anderen Tätigkeit
  • Veränderungen im Aufgabenbereich oder in den Arbeitsabläufen
  • Neue Arbeitsmittel, Technologien oder Arbeitsstoffe
  • Neue Erkenntnisse aus der überarbeiteten Gefährdungsbeurteilung
  • Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen
  • Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse

Die Liste folgt der DGUV Regel 100-001. Die Fristen der einzelnen Verordnungen stehen auf der Seite zu den Fristen.

Was eine Unterweisung enthalten muss

Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Daraus ergibt sich, welche Gefährdungen es am Arbeitsplatz gibt und welche Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Unterweisung vermittelt genau das:

  • Die konkreten Gefährdungen am Arbeitsplatz und bei der Arbeitsaufgabe
  • Die Schutzmaßnahmen dagegen und das richtige Verhalten
  • Verhalten im Notfall: Erste Hilfe, Brand, Räumung (§ 6 ArbStättV)
  • Die für den Arbeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln, verständlich erklärt (§ 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1)

Die Unterweisung muss in verständlicher Form und Sprache erfolgen. Bei Sprachhürden nennt die DGUV Regel 100-001 Skizzen, Fotos oder Videos als Hilfsmittel. Das bloße Aushändigen von Vorschriften genügt nicht. Übrigens zählt § 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG „unzureichende Qualifikation und Unterweisung“ selbst zu den Gefährdungen, die eine Gefährdungsbeurteilung betrachten muss.

Was passiert, wenn nicht unterwiesen wird

Die Arbeitsschutzbehörde des Landes und die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft können Betriebe besichtigen, Unterlagen einsehen und im Einzelfall anordnen, was zu tun ist (§ 22 ArbSchG, § 19 SGB VII). Üblich ist eine Anordnung mit Frist.

  • Wer einer vollziehbaren Anordnung der Behörde nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt für Arbeitgeber und verantwortliche Personen bis zu 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG).
  • Die Unterweisungspflicht aus § 4 DGUV Vorschrift 1 ist dort nicht selbst bußgeldbewehrt. § 32 DGUV Vorschrift 1 nennt sie nicht unter den Ordnungswidrigkeiten.
  • Nach einem Arbeitsunfall kann der Unfallversicherungsträger seine Aufwendungen vom Unternehmer zurückfordern, wenn dieser den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 110 SGB VII). Ob eine fehlende Unterweisung grob fahrlässig war, entscheidet der Einzelfall.

Der wichtigste Grund bleibt ein anderer: Unterwiesene Menschen wissen, was im Ernstfall zu tun ist.

Häufige Fragen

Quellen

Gesetze, DGUV-Regelwerk und Seiten der Berufsgenossenschaften, geprüft am 23. Oktober 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keine Gefährdungsbeurteilung.

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