Ist eine Online-Unterweisung zulässig?

Ja, als Hilfsmittel und unter Bedingungen. Elektronische Unterweisungen sind erlaubt, wenn sie auf den Arbeitsplatz zugeschnitten sind, das Verständnis prüfen und ein Gespräch jederzeit möglich ist. Für einige Themen schreibt das Gesetz die mündliche Unterweisung vor.

Die drei Bedingungen der DGUV

Die DGUV nennt für den Einsatz elektronischer Hilfsmittel drei Voraussetzungen. So stehen sie in der Antwort der DGUV auf die Frage nach der Sicherheitseinweisung mit elektronischen Hilfsmitteln und im Selbstcheck des Instituts für Arbeit und Gesundheit (IAG):

  • Die Inhalte sind auf den jeweiligen Arbeitsplatz zugeschnitten.
  • Es findet eine Verständnisprüfung statt.
  • Ein Gespräch zwischen unterweisender und unterwiesener Person ist jederzeit möglich.

Die DGUV Regel 100-001 ergänzt: Werden elektronische Hilfsmittel eingesetzt, kann die zusätzliche praktische Vermittlung einiger Arbeitsabläufe nötig sein, und die Führungskräfte prüfen die Wirksamkeit. „Die alleinige Übergabe von Unterweisungsinhalten zum Selbststudium reicht daher nicht aus.“

Ein Video ohne Fragen und ohne Ansprechperson ist keine Unterweisung. Ein angepasster Kurs mit Verständnisfragen und einem Weg zur Rückfrage kann eine sein.

Wo das Gesetz die mündliche Unterweisung verlangt

ThemaVorschriftWas verlangt wird
Gefahrstoffe§ 14 Abs. 2 GefStoffVMündlich anhand der Betriebsanweisung, Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der Unterwiesenen
Biologische Arbeitsstoffe§ 14 BioStoffVMündlich anhand der Betriebsanweisung, mit arbeitsmedizinischer Beratung, Unterschrift der Beschäftigten
Schutzausrüstung gegen tödliche Gefahren oder bleibende Schäden§ 31 DGUV Vorschrift 1Unterweisung mit praktischen Übungen
Maschinen und gefährliche Arbeitsmittel§ 12 BetrSichVTätigkeitsbezogen vor der ersten Verwendung; die BGN zählt sie zu den Fällen mit vorgeschriebenem persönlichem Gespräch

Für diese Themen kann ein Online-Kurs vorbereiten und das Wissen auffrischen. Die Unterweisung selbst findet persönlich statt und wird mit Unterschrift belegt.

Was die Berufsgenossenschaften empfehlen

Die BGN schreibt auf ihrer Seite „Persönlich oder digital“: „Das persönliche Gespräch ist einer Unterweisung durch digitale Medien immer vorzuziehen.“ Je komplexer das Thema und je gefährlicher die Tätigkeit, desto wichtiger sei der persönliche Austausch. Interaktive Formate wirken nach Einschätzung der BGN besser als Filme ohne eigene Aktivität.

Die BGW hält in ihrem Leitfaden „Unterweisen im Betrieb“ fest: „Ausschließlich elektronische Unterweisungen sind nicht möglich.“ E-Learning, Blended Learning und Webinare können unterstützen.

Unterweisung im Homeoffice

Für das Homeoffice hat die DGUV ein eigenes Papier herausgegeben (FBORG-004, Stand Juni 2021). Elektronische Medien sind dort zulässig, wenn sie mit der Möglichkeit für ergänzende mündliche Erläuterungen verbunden sind, etwa per Telefon oder Videokonferenz. Auch hier gilt: Verständnis prüfen und die Wirksamkeit im Blick behalten.

In der Praxis: online plus vor Ort

Für die meisten Betriebe ergibt sich daraus eine Aufteilung:

  • Online: allgemeine Unterweisung, Brandschutz, Erste Hilfe, Bildschirmarbeit, Datenschutz, Auffrischung jedes Jahr
  • Vor Ort: Begehung der Fluchtwege, Übung am Feuerlöscher, Maschinen, Gefahrstoffe, Biostoffe, Schutzausrüstung mit Übung
  • Immer: Ansprechperson benennen, Rückfragen beantworten, Verständnis prüfen, dokumentieren

Häufige Fragen

Quellen

Gesetze, DGUV-Regelwerk und Seiten der Berufsgenossenschaften, geprüft am 23. Oktober 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keine Gefährdungsbeurteilung.

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